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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 20/10 (BFH)
§§: ZK Art. 236, UStG § 21 Abs. 2, AO § 37, BGB § 812, ZK Art. 231
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer, Rückzahlung, Zollkodex
Rechtsfrage: Der Vertreter des Zollanmelders fordert die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer, die er (in der Meinung, er sei Zahlungspflichtiger) entrichtet hat. Wurde der Abgabenbetrag nicht mit Fremdtilgungswillen (Art. 231 ZK) an die Zollbehörde entrichtet, weil der Kläger davon ausging, eigene Abgabenschulden zu entrichten? Treten die nationalen Vorschriften (§ 37 Abs. 2 AO i.V.m. § 812 BGB) hinter den Vorschriften des ZK zurück? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 12.02.2010
Vorinstanz/AZ: 4 K 81/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 16 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.12.2010
Erledigungs-Az: VII R 20/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 13 11