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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 21/13 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12, GG Art. 14, AO § 163, AO § 227, FGO § 102
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Pachtzins, Verfassung, Billigkeitsmaßnahme
Rechtsfrage: Sind gewerbliche Zwischenvermieter (hier: für Hotelimmobilien und Inventar) aufgrund der Besonderheiten ihrer Tätigkeit durch die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG regelmäßig in einem solchen Ausmaß betroffen, dass bei ihnen unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Billigkeitsgründe bereits eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen ist? Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung (hier Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163 oder 227 AO) des Finanzamts durch das Gericht? Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 30.01.2013
Vorinstanz/AZ: 12 K 12197/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.06.2014
Erledigungs-Az: I R 21/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 25 05