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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 47/04
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden
Rechtsfrage: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil im Anleitungsformular der Einkommensteuer-Erklärung nicht an hervorgehobener Stelle auf das Wesen der Antragsfrist als Ausschlussfrist hingewiesen wird und deshalb für einem rechtlichen Laien der Unterschied zwischen einer gesetzlichen und behördlichen Frist nicht erkennbar ist, so dass kein schuldhaftes Verschulden unterstellt werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.05.2003
Vorinstanz/AZ: 6 K 4235/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 19 11
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.09.2006
Erledigungs-Az: VI R 47/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils