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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 26/09 (BFH)
§§: MinöStV § 50 Abs. 1, MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 3, AO § 169, Richtlinie 2003/96/EG Art. 14, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Mineralölsteuer, Vergütung, Luftfahrtunternehmen, Werksflugverkehr, Festsetzungsfrist
Rechtsfrage: Vergütung von Mineralölsteuer für Treibstoff, der im Rahmen der Nassvercharterung eines Flugzeugs samt Piloten durch ein Unternehmen, das keine Betriebserlaubnis als Luftfahrtunternehmen besitzt, verwendet worden ist. Verbraucht die Klägerin selbst den Treibstoff, wenn das Luftfahrzeug vollgetankt, gewartet, mit Betriebs- und Treibstoffen versehen, nebst Piloten dem Charterkunden zur Verfügung gestellt wird? Besteht für Flüge im Werksverkehr aus Art. 10 RL 92/81/EWG bzw. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG direkt ein Anspruch auf Vergütung von Mineralölsteuer, weil diese Flüge zu kommerziellen Zwecken durchgeführt worden sind? Sind Unternehmen i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG auch solche, die zwar keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen haben, aber Werksarbeit ausführen? Besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (Befreiung für Schiffe im Werksverkehr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG)? Darf sich die Behörde nicht auf die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO berufen, weil die Richtlinienbestimmungen nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 13.05.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 53/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 27 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.07.2012
Erledigungs-Az: VII R 26/09
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VII R 26/09 ist durch Beschluss vom 15.4.2010 ausgesetzt (siehe auch VII R 9/09, VII R 10/09). - Das Verfahren VII R 26/09 wurde wieder aufgenommen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 27 04