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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-284/03 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Schlagwörter Vermietung, Grundstück, EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Entgelt, Abtretung
Rechtsfrage: Kann Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG dahin ausgelegt werden, dass Umsätze, die nach belgischem Recht einem nicht typisierten Vertrag entsprechen, durch den eine Gesellschaft gleichzeitig durch verschiedene Verträge mehreren mit ihr verbundenen Gesellschaften gegen eine Entschädigung, die zu einem wesentlichen Teil nach der belegten Fläche festgesetzt wird, ein widerrufliches Belegungsrecht für ein und dasselbe Grundstück gewährt, wobei die Widerruflichkeit durch eine für die Zessionare und den Zedenten gemeinsame Leitung ausgeglichen wird, i.S. des Gemeinschaftsrechts eine Vermietung von Grundstücken darstellen, oder mit anderen Worten, umfasst der gemeinschaftsrechtliche autonome Begriff der "Vermietung von Grundstücken" in Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG die - der Definition in Art. 44 § 3 Nr. 2 a.E. des belgischen Code de l a TVA entsprechende - entgeltliche Verwendung eines Grundstücks zu anderen Zwecken als der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen, nämlich die widerrufliche Bereitstellung auf unbestimmte Zeit und gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts, auch wenn dieses schwankt und zum Teil von den Geschäftsergebnissen des Vertragspartners abhängt, der ein nicht ausschließliches Belegungsrecht hat, wobei die Widerruflichkeit durch eine für Zessionar und Zedent gemeinsame Leitung ausgeglichen wird?
Vorinstanz: Cour d'Appel Brüssel
Vorinstanz/Datum: 19.06.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 213 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.11.2004
Erledigungs-Az: Rs C-284/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 07 23