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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 64/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Kapitalvermögen, Einkünfte, Zinsen, Bürgschaft, Darlehen, Wesentliche Beteiligung
Rechtsfrage: Darf der wesentlich beteiligte (ehemalige) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen, wenn er nach der wegen Vermögenslosigkeit erfolgten Löschung der GmbH aus den für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften in Anspruch genommen worden ist (gegen ständige BFH-Rechtsprechung)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 05.08.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 331/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 00 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.10.2004
Erledigungs-Az: VIII R 64/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 04 17