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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-152/10 (EuGH)
§§: KN Unterposition 9010 9030, KN Unterposition 3926 9099, KN Unterposition 9018 3990
Schlagwörter Zolltarif, Einreihung, Tarifierung, EG, EU, Dialysebeutel, Verwendung, Kunststoff, Urinbeutel
Rechtsfrage: 1. Ist ein aus Kunststoff hergestellter Dialysebeutel, der speziell für ein Dialysegerät konzipiert ist und nur i.V.m. einem solchen verwendet werden kann, in - Kap. 90, KN Position 9010 9030, als "Teil" und/oder "Zubehör" eines Dialysegeräts i.S. der Anmerkung 2 Buchst. b zu Kap. 90 des Zolltarifs oder - Kap. 39, KN Position 3926 9099, als Kunststoff oder Ware daraus einzureihen? - 2. Ist ein aus Kunststoff hergestellter Urinbeutel, der speziell für Katheter konzipiert ist und daher nur i.V.m. solchen verwendet werden kann und faktisch auch ausschließlich so verwendet wird, in - Kap. 90, KN Position 9018 399030, als "Teil" und/ oder "Zubehör" eines Katheters i.S. von Anmerkung 2 Buchst. b zu Kap. 90 des Zolltarifs oder - Kap. 39, KN Position 3926 90 99, als Kunststoff oder Ware daraus einzureihen?
Vorinstanz: Höjesteret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 148 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2011
Erledigungs-Az: Rs C-152/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 26 54