Rechtsfrage: |
1. Verstößt ein Mitgliedstaat gegen die Art. 43 oder 56 EG, wenn er Rechtsvorschriften aufrechterhält und anwendet, die i) Dividenden, die eine Gesellschaft mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (im Folgenden: gebietsansässige Gesellschaft) von anderen gebietsansässigen Gesellschaften bezog, von der Körperschaftsteuer befreien, die aber ii) Dividenden, die die gebietsansässige Gesellschaft von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere von einer von ihr beherrschten Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt (im Folgenden: beherrschte Gesellschaft), bezog, nach Doppelbesteuerungsentlastung für jede auf die Dividende erhobene Quellensteuer und für die Basissteuer, die die beherrschte Gesellschaft auf ihre Gewinne abführt, der Körperschaftsteuer unterwerfen? - 2. Stehen die Art. 43, 49 oder 59 EG nationalen Steuervorschriften wie den im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, nach denen vor dem 1.7.1997 i) bestimmte Dividenden, die eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im Folgenden: gebietsfremde Gesellschaft) bezog, der Körperschaftsteuer unterworfen waren, ii) die gebietsansässige Versicherungsgesellschaft jedoch beschließen konnte, dass entsprechende Dividenden, die von einer Gesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat bezogen wurden, nicht der Körperschaftsteuer unterworfen sein sollen mit der weiteren Konsequenz, dass eine Gesellschaft, die diese Entscheidung getroffen hatte, keine Steuergutschrift beanspruchen konnte, auf die sie sonst Anspruch gehabt hätte? - 3. Stehen die Art. 43, 49 oder 59 EG nationalen Steuervorschriften in einem Mitgliedstaat wie den im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, die a) unter bestimmten Umständen vorsehen, dass die gebietsansässige Gesellschaft wegen der Gewinne einer beherrschten Gesellschaft, die nach der Definition in Frage 1 Ziffer ii eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist, mit einer Steuer belastet wird, und b) die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen verlangen, wenn die gebietsansässige Gesellschaft keine Befreiung geltend machen will oder kann und Steuern wegen der Gewinne dieser beherrschten Gesellschaft abführt, und c) die Einhaltung weiterer Verpflichtungen verlangen, wenn die gebietsansässige Gesellschaft Befreiung von dieser Steuer erhalten will? - 4. Wären die Fragen 1, 2 oder 3 anders zu beantworten, wenn die beherrschte Gesellschaft (in den Fragen 1 und 3) oder die gebietsfremde Gesellschaft (in Frage 2) in einem Drittland ansässig wäre? - 5. Sind in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat vor dem 31.12.1993 die in den Fragen 1, 2 und 3 beschriebenen Rechtsvorschriften erlassen hat und diese zu einem späteren Zeitpunkt in der in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegten Weise geändert hat und diese Rechtsvorschriften in der geänderten Fassung unzulässige Beschränkungen i.S. des Art. 56 EG darstellen, die genannten Beschränkungen als Beschränkungen anzusehen, die am 31.12.1993 i.S. des Art. 57 EG nicht bestanden? - 6. Wenn in dem Fall, dass einer der in den Fragen 1, 2 und 3 angeführten Punkte gegen die Art. 43, 49 oder 56 EG verstößt, die gebietsansässige Gesellschaft und/oder die beherrschte Gesellschaft folgende Ansprüche erheben: i) einen Anspruch auf Erstattung der Körperschaftsteuer, die unter den in den Fragen 1, 2 und 3 genannten Umständen zu Unrecht bei der gebietsansässigen Gesellschaft erhoben wurde (oder einen Anspruch wegen Verlustes des Geldbetrages, der für diese Körperschaftsteuer abgeführt wurde), ii) einen Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung für Verluste, Freibeträge und Auslagen, die von der gebietsansässigen Gesellschaft verwendet (oder auf die gebietsansässige Gesellschaft von anderen Gesellschaften desselben Konzerns mit Sitz in demselben Mitgliedstaat übertragen) wurden, um die durch die in den Fragen 1, 2 und 3 genannten Rechtsvorschriften begründete Steuerlast zu beseitigen oder zu verringern, während diese Verluste, Freibeträge und Auslagen sonst hätten anderweitig verwendet oder auf die folgenden Jahre übertragen werden können, iii) einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten, Verluste, Auslagen und Verbindlichkeiten, die durch die Befolgung der in Frage 3 genannten nationalen Vorschriften entstanden sind, iv) einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten, Auslagen und Verbindlichkeiten, wenn alternativ zur gebietsansässigen Gesellschaft, die der in Frage 3 genannten Belastung unterliegt, eine beherrschte Gesellschaft an die gebietsansässige Gesellschaft Reserven ausgeschüttet hat, um den Erfordernissen der nationalen Rechtsvorschriften zu genügen, und dadurch Kosten, Auslagen und Verbindlichkeiten auf sich genommen hat, die sie hätte vermeiden können, wenn sie in der Lage gewesen wäre, die Reserven anderweitig zu verwenden, sind diese Ansprüche dann anzusehen als: Ansprüche auf Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Beträgen, die sich aus dem Verstoß gegen die vorgenannten Gemeinschaftsbestimmungen ergeben und mit diesem zusammenhängen, Ansprüche auf Ausgleich oder Schadensersatz, so dass die im Urteil in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) angeführten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, oder Ansprüche auf Zahlung eines Betrages, der einer zu Unrecht versagten Vergünstigung entspricht? - 7. Sind für den Fall, dass in Bezug auf nur einen Teil der Frage 6 zu antworten ist, dass es sich um einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages handelt, der einer zu Unrecht versagten Vergünstigung entspricht, a) solche Ansprüche Ausfluss des Rechts, das aufgrund der oben genannten Gemeinschaftsvorschriften entstanden ist, oder mit diesen verknüpft; oder b) müssen einige oder alle im Urteil in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) angeführten Voraussetzungen für einen Ausgleich erfüllt sein, oder c) müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein? - 8. Macht es einen Unterschied, wenn nach inländischem Recht die in Frage 6 angeführten Ansprüche als Erstattungsansprüche geltend gemacht werden oder aber als Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden oder werden müssen? - 9. Welche sachdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof im vorliegenden Fall gegebenenfalls zu der Frage für angebracht, welche Umstände das vorlegende Gericht bei der Feststellung berücksichtigen sollte, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß i.S. des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) vorliegt und insbesondere ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung der maßgebenden Gemeinschaftsvorschriften der Verstoß entschuldbar war? - 10. Kann grundsätzlich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (i.S. des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame) zwischen einem Verstoß gegen die Art. 43, 49 und 56 EG und Verlusten der in Frage 6 Ziffern i bis iv genannten Kategorien bestehen, die sich nach Ansicht der Klägerinnen aus diesem Verstoß ergeben? Falls ja, welche zweckdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof gegebenenfalls zu den Umständen für angebracht, die das nationale Gericht bei der Feststellung berücksichtigen muss, ob ein derartiger unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht? - 11. Steht es dem nationalen Gericht bei der Feststellung des gegebenenfalls entschädigungsfähigen Verlustes oder Schadens frei, die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Geschädigten in angemessener Form, insbesondere durch Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, mit denen sich möglicherweise hätte nachweisen lassen, dass die nationalen Vorschriften (aufgrund der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen) nicht die in den Fragen 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen auferlegten, um die Verhinderung oder Begrenzung des Verlustes bemüht haben? - 12. Spielt es für die Antwort auf Frage 11 eine Rolle, was die Parteien zu den maßgeblichen Zeitpunkten hinsichtlich der Wirkung der Doppelbesteuerungsabkommen dachten? |