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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 57/17 (BFH)
§§: UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. c, UStG 2005 § 4 Nr. 10 Buchst. a, UStG 2005 § 4 Nr. 10 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter Steuerpflicht, Kapitallebensversicherung, Bemessungsgrundlage, Kaufpreis
Rechtsfrage: Ist die Veräußerung zuvor erworbener Kapitallebensversicherungen steuerpflichtig und richtet sich bejahendenfalls die Steuerbemessungsgrundlage nach dem vereinbarten Kaufpreis? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.09.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 3438/14
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1981
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 23 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: V R 57/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 33