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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-423/08 (EuGH)
§§: VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 2, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 6, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 9, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 10, VO (EWG) Nr. 1552/89 Art. 11, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220
Schlagwörter EG, EU, Eigenmittel, Italien, Frist, Gutschrift, Zollkodex
Rechtsfrage: Hat die Italienische Republik aufgrund der Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel im Fall einer nachträglichen Erhebung und der daraus folgenden verspäteten Zahlung dieser Eigenmittel an die Gemeinschaft gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der VO (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, der VO (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen?
Vorinstanz: Kommission ./. Italien
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2008 Nr. C 313 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.06.2010
Erledigungs-Az: Rs C-423/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 11