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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 13/96
§§: GrEStG § 1 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 8 Abs. 2, GrEStG § 9, GrEStG § 10 Abs. 1
Schlagwörter Grundstück, Gebäudeerrichtung, Gegenleistung, Finanzierungsleasing, Mietvertrag, Ankaufsrecht
Rechtsfrage: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Finanzierungsleasing. Sind alle Leistungen (Sonderzahlung, Vormiete, Leasingraten) die nach dem Leasingvertrag zu erbringen sind, Gegenleistung i.S. von § 9 GrEStG 1983 oder bemißt sich die Steuer nach dem Einheitswert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GrEStG 1983), weil eine Gegenleistung aus dem Leasingvertrag nicht zu ermitteln ist? (Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.1.1996 II R 47/93 - NV-). - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 23.03.1995
Vorinstanz/AZ: 5 K 6597/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.1998
Erledigungs-Az: II R 13/96 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 56 01