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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 32/20 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 4 Satz 3
Schlagwörter Arbeitnehmer, Leiharbeit, Erste Tätigkeitsstätte, Fahrtkosten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Zeitarbeit, Befristung, Entfernungspauschale, Dienstreise, Dauerhafte Zuordnung
Rechtsfrage: Können Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, auch dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 28.05.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 382/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 78
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.05.2022
Erledigungs-Az: VI R 32/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 17 09