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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 10/20 (BFH)
§§: AO § 236 Abs. 4, AO § 233 a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 3
Schlagwörter Prozesszinsen, Erstattungszinsen, Steuerbarkeit, Kapitalvermögen
Rechtsfrage: 1. Haben in überschneidenden Zeiträumen, für die sowohl Prozesszinsen als auch Erstattungszinsen entstehen, Prozesszinsen materiellen Vorrang, so dass Erstattungszinsen aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Anrechnung gemäß § 236 Abs. 4 AO in Prozesszinsen "umqualifiziert" werden und eine entsprechende Festsetzung erfolgen muss? - 2. Sind Prozesszinsen steuerbare Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 01.04.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 787/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 08 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2024
Erledigungs-Az: VIII R 10/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 08 90