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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-290/05 (EuGH)
§§: EG Art. 90 Abs 1
Schlagwörter EG, EU, Ungarn, Kraftfahrzeug, Einfuhr, Zulassung, Kraftfahrzeugsteuer, Gebrauchtwagen, Umweltschutz
Rechtsfrage: 1. Dürfen die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 90 Abs. 1 EG eine Steuer auf Gebrauchtwagen aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten, die den Wert des Wagens überhaupt nicht berücksichtigt und deren Höhe sich ausschließlich nach technischen Merkmalen der Wagen (Motortyp, Hubraum) und einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist das im vorliegenden Verfahren anwendbare Gesetz Nr. CX/2003 über die Kraftfahrzeugsteuer in Bezug auf importierte Gebrauchtwagen mit Artikel 90 Absatz 1 EG vereinbar, obwohl für Wagen, die schon vor dessen Inkrafttreten in Ungarn in Betrieb genommen worden waren, keine Kfz-Steuer gezahlt werden musste?
Vorinstanz: Hajdu-Bihar Megyei Birosag
Vorinstanz/Datum: 03.03.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 296 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.2006
Erledigungs-Az: Rs C-290/05 und C-333/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 44 27