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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 17/13 (BFH)
§§: ZK Art. 220, ZKDVO Art. 94
Schlagwörter Einfuhrabgaben, Nacherhebung, Präferenz, Vertrauensschutz, EG, EU, Zoll
Rechtsfrage: Nacherhebung des bei der Einfuhr aus Bangladesch aufgrund des gewährten Präferenzzollsatzes nicht erhobenen Zollbetrags. (Überprüfung der Echtheit der Ursprungszeugnisse Form A). - Durfte die Zollbehörde zur Vermeidung der Verjährung vorsorglich den Zoll nacherheben, um das Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens bezüglich zur Überprüfung gestellter Ursprungszeugnisse abwarten zu können? - Wurden die Widerrufsschreiben von der unzuständigen Stelle im Drittland erstellt? - Trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Behörden des Drittlands an der Ausstellung der Ursprungszeugnisse beteiligt waren, insbes. wenn förmliche Nachprüfungsersuchen an das Drittland bezüglich maßgeblicher Ursprungszeugnisse unterblieben? - Ist das Vertrauen der Einführerin auf die Echtheit der Ursprungszeugnisse schützenswert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.03.2013
Vorinstanz/AZ: 11 K 1290/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 38
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision