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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 25/07 (BFH)
§§: EStG § 15, EStG § 4 Abs. 4
Schlagwörter Zinsen, Betriebsausgabe, Wirtschaftlicher Zusammenhang
Rechtsfrage: Kann eine OHG, die als Versicherungsmakler die Prämien im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften auf ihrem Bankkonto vereinnahmt, aber bisher nicht weitergeleitet sondern für private Zwecke entnommen hat und daraufhin ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegeben sowie Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarungen geschlossen hat, die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und Kosten als Betriebsausgaben abziehen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 12.09.2005
Vorinstanz/AZ: 8 K 6060/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 06 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.05.2008
Erledigungs-Az: IV R 25/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 28 84