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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-129/12 (EuGH)
§§: InvZulG 1996 § 2 Satz 2 Nr. 4
Schlagwörter EG, EU, Umsetzungsspielraum, Deutschland, Investitionszulage
Rechtsfrage: Hat die Entscheidung der Kommission vom 20.5.1998 (Nr. K (1998) 1712, ABl. EG 1999 Nr. L 60 S. 61) dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum bei der Ausgestaltung des § 2 Satz 2 Nr. 4 InvZulG 1996 i.d.F. des StEntlG 1999 vom 19.12.1998 belassen, wonach durch diesen eine Regelung gedeckt wäre, die hiervon betroffene Investitionen begünstigt, bei denen die bindende Investitionsentscheidung vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Kommissionsentscheidung bzw. vor Veröffentlichung der beabsichtigten Maßnahmen im Bundessteuerblatt getroffen wurde, die Lieferung des Investitionsgegenstands sowie die Festsetzung und Auszahlung der Zulage aber danach erfolgt?
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 27.02.2012
Vorinstanz/AZ: 1 K 1303/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 12 59
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.03.2013
Erledigungs-Az: Rs C-129/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 61