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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 24/15 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 19 Abs. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
Schlagwörter Leibrente, Versorgungsbezüge, Europäisches Patentamt, Versorgungsausgleich, Dauernde Last
Rechtsfrage: Ist das Ruhegehalt des Klägers, welches er als ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamts von der Europäischen Patentorganisation (EPO) bezog, aufgrund der Vergleichbarkeit des Versorgungssystems der EPO mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG oder als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 EStG in voller Höhe zu versteuern? Ist der aus dem Ruhegehalt an die geschiedene, im außereuropäischen Ausland lebende Ehefrau zu zahlende schuldrechtliche Versorgungsausgleich (ohne Korrespondenz zwischen steuerlicher Abzugsfähigkeit der Zahlungen und Versteuerung der Einnahmen) als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.03.2015
Vorinstanz/AZ: 13 K 2758/11
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2015 S. 1192
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 12 51
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.02.2017
Erledigungs-Az: X R 24/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 06 20