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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-372/17 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8525 8030, DVO (EU) Nr. 113/2014
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Kamera
Rechtsfrage: Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Europäischen Kommission vom 4.2.2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur gültig, wenn die vorläufige Einschätzung der Rechtbank zutrifft, dass die Unterposition 8525 8030 dahin auszulegen ist, dass die Kamera [Phantom V7.3], die über einen flüchtigen Speicher verfügt, so dass in die Kamera aufgenommene Bilder bei einer anschließenden Aufnahme oder beim Ausschalten der Kamera gelöscht werden, in diese Unterposition eingereiht werden kann?
Vorinstanz: Rechtbank Noord-Holland (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 300 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.09.2018
Erledigungs-Az: Rs C-372/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 15 52