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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-351/10 (EuGH)
§§: ZKDVO Art. 555 Abs. 1 Buchst. c, ZKDVO Art. 558 Abs. 1, ZK Art. 215, ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 61
Schlagwörter EG, EU, Beförderungsmittel, Binnenverkehr, Entstehung, Zollschuld, Einfuhrumsatzsteuer, Zuständigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 558 Abs. 1 i.V.m. Art. 555 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO i.d.F. der VO (EG) Nr. 993/2001 dahin auszulegen, dass ein unzulässiger Einsatz eines Beförderungsmittels im Binnenverkehr bereits bei Beladung und Beförderungsbeginn vorliegt, wenn für das gewerblich verwendete Fahrzeug eine Bewilligung zum Binnenverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten erteilt wurde, die Beladung in einem der beiden Mitgliedstaaten erfolgt, der Bestimmungsort (geplante Entladeort) aber in einem anderen als den beiden Mitgliedstaaten liegt und für den anderen Mitgliedstaat keine Bewilligung erteilt wurde? - 2. Ist im Falle der Bejahung der ersten Frage Art. 204 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 215 ZK dahin auszulegen, dass in dem Falle die Zollschuld im Mitgliedstaat der Beladung entsteht und dieser Mitgliedstaat zur Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig ist, obwohl erst beim Entladen feststeht, dass die Beförderung in einen Mitgliedstaat erfolgt ist, für den keine Bewilligung zum Binnenverkehr vorliegt? - 3. Ist überdies im Falle der Bejahung der ersten Frage Art. 61 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass bei dem gegebenen Sachverhalt die Einfuhr im Mitgliedstaat der Beladung erfolgt und dieser Mitgliedstaat zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig ist, obwohl erst beim Entladen feststeht, dass die Beförderung in einen Mitgliedstaat erfolgt ist, für den keine Bewilligung zum Binnenverkehr vorliegt?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2010 Nr. C 274 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.06.2011
Erledigungs-Az: Rs C-351/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 20 31