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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 9/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 162 Abs. 1, AO § 101, AO § 103
Schlagwörter Baugewerbe, Schätzungsbefugnis, Schätzung, Auskunftsverweigerungsrecht, Verwertung, Angehörige, Belehrung
Rechtsfrage: Hat das FA dennoch eine Schätzungsbefugnis und Schätzungsgrundlage, wenn es - außer einer in Racheabsicht erfolgten Denunziation des mehrfach vorbestraften Bruders des Klägers - keinerlei Hinweise auf gewerbliche Einnahmen im Baugewerbe geben kann, die Kläger jedoch durch ihre unzureichenden Angaben den Grund für die Schätzung nicht ausreichend widerlegen können? Stellt es einen Verfahrensmangel dar, wenn das FG das Protokoll über die vorprozessuale Zeugenaussage eines damals ordnungsgemäß belehrten zeugnisverweigerungsberechtigen Angehörigen, der sich erst während des Klageverfahrens auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, in seinem Urteil verwertet? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 09.05.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 2014/17, 2 K 2160/17, 2 K 2220/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 04 63, SIS 19 04 64, SIS 19 04 62
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.02.2020
Erledigungs-Az: X R 9/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 04 89