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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-92/20 (EuGH)
§§: ZK Art. 239 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 239 Abs. 1, ZK Art. 203 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollschuld, Erstattung, Nichtgemeinschaftsware, Einfuhr, Ausfuhr
Rechtsfrage: Ist Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit, in dem die von dem Beteiligten eingeführten Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt wurden und die Umstände, die zur Entstehung der Zollschuld geführt haben, nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind, der Zoll erstattet werden kann?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 05.02.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 3554/18 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 01
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-92/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 43