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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-297/13 (EuGH)
§§: KN Position 8473, KN Kap. 84, KN Kap. 85
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung
Rechtsfrage: Ist Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI (1) dahingehend auszulegen, dass eine Ware, die sowohl die Voraussetzungen für eine Einreihung als Teil i.S. der Position 8473 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als auch für eine Einreihung als eigenständige Ware in eine andere Position des Kap. 84 KN oder eine Position des Kap. 85 KN erfüllt, in die andere Position einzureihen ist, weil die Position 8473 KN gegenüber den anderen Positionen des Kap. 84 und den Positionen des Kap. 85 KN nicht vorrangig ist?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.04.2013
Vorinstanz/AZ: 14 K 2626/10
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 260 S. 21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 28 72
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.05.2014
Erledigungs-Az: Rs C-297/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 18 60