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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 51/19 (BFH)
§§: KStG § 14 Abs. 3 Satz 1, KStG § 14 Abs. 4 Satz 1, UmwStG § 11 Abs. 2, UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1
Schlagwörter Umwandlung, Verschmelzung, Organgesellschaft, Gewinnabführung, Buchwert, Verkehrswert
Rechtsfrage: Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen: Findet auf Mehrabführungen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, handelsbilanziell jedoch nach § 24 UmwG mit den Verkehrswerten angesetzt werden, § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.09.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 1418/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 19 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.02.2022
Erledigungs-Az: I R 51/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 10 02
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