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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-412/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. d
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Blutplasma, Lieferung, Arzneimittel, Arzneiware
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst? - 2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? - 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas an?
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.03.2015
Vorinstanz/AZ: 1 K 1166/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 21 87
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.10.2016
Erledigungs-Az: Rs C-412/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 21 36