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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/18 (BFH)
§§: EStG § 11, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 8 Abs. 2 Satz 11, EStG § 37 b
Schlagwörter Geldwerter Vorteil, Fitnessstudio, Zufluss, Wirtschaftliche Zurechnung, Bemessungsgrundlage, Pauschalierung
Rechtsfrage: Fließt der mit der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios einhergehende geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern mit der Übergabe des Mitgliedsausweises bereits für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft zu oder fortlaufend monatlich während der Dauer ihrer Teilnahme, wenn der Arbeitgeber mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über die Dauer von zwölf Monaten geschlossen, mit den Arbeitnehmern aber mündlich monatliche Nutzung vereinbart hat? - Ausübung des Pauschalierungswahlrechts? - Höhe des geldwerten Vorteils? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 13.03.2018
Vorinstanz/AZ: 14 K 204/16
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2018 S. 942
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 06 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2020
Erledigungs-Az: VI R 14/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 20 55