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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 44/02
§§: EStG § 10 e Abs. 1, EStG § 10 e Abs. 6, EStG § 52 Abs. 14
Schlagwörter Wohneigentumsförderung, Bauantrag, Umplanung, Identität
Rechtsfrage: Ist für die Berücksichtigung der begehrten Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG auf den ersten Bauantrag vom 7.1.1994 abzustellen, obwohl das Gebäude erst aufgrund eines erneuten Bauantrags vom 30.12.1997 erstellt wurde, wenn die Umplanung des ursprünglichen Bauvorhabens wegen eines Restitutionsantrags der Alteigentümer und einer vorübergehenden Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG notwendig und nach Konkurs des zunächst beauftragten Unternehmens durch eine andere Baufirma ein anderer Haustyp errichtet wurde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 23.10.2002
Vorinstanz/AZ: 2 K 2320/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2004
Erledigungs-Az: X R 44/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 36 00