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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-451/05 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 73 b, Richtlinie 77/799/EWG
Schlagwörter EG, EU, Grundbesitz, Ort, Geschäftsleitung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Amtshilfe, Steuerhinterziehung, Frankreich
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 52 ff. und 73 b EG-Vertrag Rechtsvorschriften wie den Art. 990 D ff. des Code general des impots entgegen, die juristischen Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben, einen Anspruch auf Befreiung von der Abgabe auf den Verkehrswert ihres in Frankreich belegenen Grundeigentums verleihen, diesen Anspruch aber bei juristischen Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates haben, auch dann, wenn es sich dabei um einen Mitgliedstaat der EU handelt, vom Bestehen eines zwischen Frankreich und diesem Staat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig machen, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die juristischen Personen, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in Frankreich haben? - 2. Stellt eine Abgabe wie die streitige eine "Steuer vom Vermögen" i.S. des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (Richtlinie 77/799/EWG) dar? - 3. Wenn ja: Stehen die Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten durch die Richtlinie vom 19.12.1977 auferlegt worden sind, der Erfüllung gleichartiger Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten [OR. 10] aus einem bilateralen Amtshilfeabkommen in Steuerangelegenheiten entgegen, das eine Gruppe von Steuerpflichtigen, wie die luxemburgischen Holdinggesellschaften, ausschließt? - 4. Verpflichten die Art. 52 ff. und 73 b ff. EG-Vertrag einen Mitgliedstaat, der mit einem anderen Staat - unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat der EU handelt - ein Abkommen mit einer Bestimmung über ein Diskriminierungsverbot in Steuerangelegenheiten geschlossen hat, dazu, einer juristischen Person, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, die gleichen Vergünstigungen wie die in dieser Bestimmung vorgesehenen zu gewähren, wenn ihr ein oder mehrere Grundstücke im erstgenannten Mitgliedstaat gehören und zwischen diesem und dem letztgenannten Mitgliedstaat keine gleichwertige Bestimmung gilt?
Vorinstanz: Cour de Cassation
Vorinstanz/Datum: 13.12.2005
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 60 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.10.2007
Erledigungs-Az: Rs C-451/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 00 40