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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI B 58/99
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 33
Schlagwörter Arbeitszimmer, Ehrenamtliche Tätigkeit, Prozeßkosten, Außergewöhnliche Belastung
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für ein zu ehrenamtlichen Zwecken genutztes Arbeitszimmer steuerlich zu berücksichtigen? Sind Anwalts- und Prozeßkosten für ein Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastung abziehbar?
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 22.12.1998
Vorinstanz/AZ: 13 K 2259/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 79 67
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.06.2003
Erledigungs-Az: VI B 58/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aussetzung des Verfahrens mit BFH-Beschluss vom 19.2.2001, VI B 58/99 (NV) - Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig