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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 48/13 (BFH)
§§: InsO § 55, InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2, UStG 2005 § 2, AO § 34 Abs. 3
Schlagwörter Insolvenz, Insolvenzverwalter, Umsatzsteuer
Rechtsfrage: 1. Kann das FA die vom späteren Insolvenzschuldner nach der Bestellung eines schwachen vorläufigen ersten Insolvenzverwalters angemeldeten und zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die sich zudem der Höhe nach geändert haben, gemäß § 55 Abs. 4 InsO wie Masseverbindlichkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festsetzen, wenn der schwache Insolvenzverwalter - indiziert aus den Zustimmungen zu einzelnen Eingangsleistungen und dem aktiven Bemühen um Auftragsvergaben - offensichtlich mit der Fortführung des Unternehmens in der Phase des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausdrücklich einverstanden war? - 2. Reicht es in Bezug auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten aus, den Tatbestand der "Zustimmung" in § 55 Abs. 4 InsO zu verwirklichen, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit der Fortführung der Umsatztätigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren sich aktiv (durch Wort und Schrift) oder konkludent (stillschweigend) einverstanden erklärt (dem BMF-Schreiben vom 17.1.2012 IV A 3-S 0550/10/10020-05, 2012/0042691, BStBl 2012 I S. 120 = SIS 12 03 32 folgend)? - 3. Begründet die Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO lediglich, insoweit Verbindlichkeiten aus Steuerschulden betroffen sind, eine Gleichstellung zwischen schwachen und starken Insolvenzverwaltern? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.09.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 3372/12 U
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2014 S. 13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 05 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.09.2014
Erledigungs-Az: V R 48/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 16