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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-233/09 (EuGH)
§§: EG Art. 56 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Kommunalsteuer, Ausland, Zwischenperson
Rechtsfrage: Verstößt es gegen Art. 56 Abs. 1 EG, dass belgische Gebietsansässige, die im Ausland, z.B. in den Niederlanden, mit dem Ziel investieren oder anlegen, die Entstehung der zusätzlichen Kommunalsteuer nach Art. 465 WIB 92 zu vermeiden, verpflichtet sind, sich für die Auszahlung von Einkünften aus beweglichem Vermögen einer belgischen Zwischenperson zu bedienen, während Gebietsansässige, die in Belgien investieren oder anlegen, den befreienden Mobiliensteuervorabzug nach Art. 313 WIB 92 in Anspruch nehmen und so der Erhebung der zusätzlichen Kommunalsteuer nach Art. 465 WIB 92 entgehen können, weil der Mobiliensteuervorabzug bereits an der Quelle einbehalten wurde?
Vorinstanz: Hof van beroep te Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 220 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-233/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 12