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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 49/19 (BFH)
§§: EStG § 34 a Abs. 4, GG Art. 3, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Thesaurierung, Nachversteuerung, Leistungsfähigkeit, Rechtsstaat
Rechtsfrage: Ist im Jahr 2016 eine Nachversteuerung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 a Abs. 4 EStG auch dann vorzunehmen, wenn nicht entnommene sog. Altgewinne aus Veranlagungszeiträumen vor Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung nach § 34 a EStG vorhanden sind? Verstößt die Regelung in § 34 a Abs. 4 EStG gegen die Grundsätze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.09.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 139/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 19 94
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen VIII R 40/19