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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-559/18 /EuGH)
§§: KN Unterpos. 8504 4030, VO (EWG) Nr. 2658/87, DVO (EU) Nr. 1218/2012
Schlagwörter EG, EU, Stromrichter, Stromversorgungseinheiten, Zoll, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, Verwendung, Telekommunikationsgeräte, Datenverarbeitungsmaschinen
Rechtsfrage: Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012 der Kommission vom 12.12.2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EU 2012 Nr. L 351 S. 36 - 39) dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals "von der verwendeten Art" aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 19.06.2018
Vorinstanz/AZ: 11 K 2830/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 16 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.09.2019
Erledigungs-Az: Rs C-559/18