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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 49/14 (BFH)
§§: DBA-Spanien Art. 4 Abs. 4, DBA-Spanien Art. 10, EStG § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 59 a, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 8
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Treaty Override, Rückwirkung, Betriebsstätte, Dividende, Einheitliche und gesonderte Feststellung
Rechtsfrage: Sind die von einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an die deutsche Kommanditistin, einer GmbH & Co. KG (Klägerin), ausgeschütteten Dividenden, welche in Spanien einer 10%igen Quellensteuer unterworfen wurden, als im Inland steuerpflichtige Einnahmen in deren einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen und unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf Ebene der Gesellschafter der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen? Anwendung der Rückfallklausel des § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG? Abgrenzung von Dividenden und Unternehmensgewinnen nach dem DBA-Spanien; Betriebsstättenvorbehalt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 02.07.2014
Vorinstanz/AZ: 12 K 2707/10 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 28 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.01.2016
Erledigungs-Az: I R 49/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 13