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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 31/04
§§: EStG § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 2 F: 1982-12-20, EStG § 2 a Abs. 1 Satz 3 F: 1992-02-25, EStG § 52 Abs. 1 F: 1992-02-25, EStG § 13, HBegleitG 1983, StÄndG 1992
Schlagwörter Landwirtschaft, Ausland, Verlustabzug, Verlustvortrag, Begrenzung
Rechtsfrage: Dürfen vor dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 entstandene negative ausländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die bis einschließlich VZ 1991 noch nicht ausgeglichen waren, weiterhin nur auf 7 Jahre begrenzt vorgetragen werden (§ 2 a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) oder sind diese Verluste nunmehr zeitlich unbegrenzt vortragbar (§ 2 a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992), weil über den Verlustabzug im Abzugszeitraum entschieden wird und die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (anders als die § 10 d EStG betreffende Anwendungsregelung des § 52 Abs. 13 c EStG 1990) keine davon abweichende Regelung enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.05.2004
Vorinstanz/AZ: 9 K 1504/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.06.2005
Erledigungs-Az: IV R 31/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 30 98