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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-309/06 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 92/77/EWG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Steuerbefreiung, Vorsteuer, Tarif, Nullsteuersatz, Auslegung, repayment trader, Gleichbehandlung, Neutralität, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: 1. Wenn ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (vor und nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 92/77 im Jahr 1992) im nationalen Mehrwertsteuerrecht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten hat, besteht dann ein unmittelbar durchsetzbarer gemeinschaftsrechtlicher Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers, der solche Leistungen erbringt, auf Besteuerung zum Nullsteuersatz? - 2. Falls Frage 1 verneint wird: Wenn ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (vor und nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 92/77 im Jahr 1992) im nationalen Mehrwertsteuerrecht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten hat, aber sein nationales Recht irrtümlicherweise so ausgelegt hat, dass bestimmte Leistungen, die der Befreiung mit Erstattung der Vorsteuer nach seinem nationalen Recht unterliegen, dem normalen Steuersatz unterworfen wurden, sind dann die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive der steuerlichen Neutralität, anwendbar, so dass der Wirtschaftsteilnehmer, der solche Leistungen erbrachte, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge hat, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden? - 3. Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden, sind die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität grundsätzlich mit der Folge anwendbar, dass sie verletzt würden, wenn dem fraglichen Wirtschaftsteilnehmer nicht der gesamte Betrag, der irrtümlicherweise für die von ihm erbrachten Leistungen verlangt wurde, zurückgezahlt würde, wenn: a) der Wirtschaftsteilnehmer durch die Rückzahlung des gesamten Betrages ungerechtfertigt bereichert wäre, b) das nationale Recht bestimmt, dass zu viel gezahlte Steuer nicht in dem Ausmaß zurückgezahlt werden kann, dass die Rückzahlung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Wirtschaftsteilnehmers führen würde, aber c) das nationale Recht für Ansprüche von "repayment traders" keine Vorschrift enthält, die der unter b) genannten ähnlich ist? (Ein "repayment trader" ist ein Steuerpflichtiger, der in einem bestimmten vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum keine Mehrwertsteuer an die zuständigen nationalen Behörden entrichtet, sondern eine Zahlung von ihnen erhält, weil in diesem Zeitraum der Mehrwertsteuerbetrag, den er abziehen darf, den Mehrwertsteuerbetrag übersteigt, den er für die von ihm erbrachten Leistungen schuldet.) - 4. Hat es einen Einfluss auf die Antwort auf Frage 3, ob es einen Nachweis gibt, dass der Unterschied in der Behandlung von Wirtschaftsteilnehmern, die Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Mehrwertsteuer geltend machen, und Wirtschaftsteilnehmern, die Ansprüche auf zusätzliche Beträge (entstanden durch eine zu hohe Mehrwertsteuererklärung) durch Vorsteuerabzug geltend machen, einen finanziellen Verlust oder Nachteil bei Ersteren verursacht hat, oder nicht, und wenn ja, welchen? - 5. Falls in der Situation, die in Frage 3 beschrieben wird, die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität anwendbar sind und andernfalls verletzt würden, wird aufgrund des Gemeinschaftsrechts von einem Gericht verlangt oder ihm erlaubt, den Unterschied in der Behandlung auszugleichen, indem der Klage eines Wirtschaftsteilnehmers auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuer stattgegeben wird, so dass er ungerechtfertigt bereichert wird, oder wird verlangt oder erlaubt, dass das Gericht auf andere Weise Abhilfe schafft (und wenn ja, wie)?
Vorinstanz: House of Lords (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Datum: 17.07.2006
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2006 Nr. C 261 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.04.2008
Erledigungs-Az: Rs C-309/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 20 61