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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-35/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Gesellschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Italien, Kapitalerhöhung, Einlage, Kapitalgesellschaft
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der RL 69/335/EWG, wonach der Gesellschaftsteuer die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art unterliegt, dahin auszulegen, dass eine effektiv geleistete Einlage und nicht ein bloßer Beschluss über eine Kapitalerhöhung, der im Wesentlichen unausgeführt bleibt, besteuert werden soll? - 2. Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der RL 69/335/EWG dahin auszulegen, dass die Steuer ausschließlich von der Gesellschaft, in die Kapital eingelegt wird, und nicht von der Amtsperson, die darüber eine Urkunde aufnimmt oder entgegennimmt, zu tragen ist? - 3. In jedem Fall: Entsprechen die vom italienischen Recht der Amtsperson eingeräumten Verteidigungsmittel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn man berücksichtigt, dass Art. 38 DPR Nr. 131/1986 die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung für unerheblich erklärt und die Erstattung der bezahlten Steuer erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zivilurteils zulässt, das die Nichtigkeit des Beschlusses feststellt oder der Anfechtung stattgibt?
Vorinstanz: Corte suprema di cassazione (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 82 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 01.07.2010
Erledigungs-Az: Rs C-35/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 13