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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 1/21 (BFH)
§§: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 2, RL 96/2003/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, EnergieStV § 95
Schlagwörter Energiesteuer, Steuerentlastung, Verwendung, Erdgas, zweierlei Verwendungszweck
Rechtsfrage: Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG: Kommt im Rahmen der Aktivkohlereaktivierung in Drehrohröfen dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxid die gleiche prozessspezifische nichtenergetische Bedeutung zu, wie im Rahmen des vom EuGH entschiedenen Falls der Kristallzuckerherstellung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 11.11.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 1275/18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.03.2024
Erledigungs-Az: VII R 1/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 09 96