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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/20 (BFH)
§§: EStG § 33
Schlagwörter Strafverteidigungskosten, Außergewöhnliche Belastung, Jugendschutz, Kind, Dritter, Sittliche Verpflichtung
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen von Eltern für die Strafverteidigung ihres volljährigen Kindes, wenn es sich um ein innerlich noch nicht gefestigtes, erst heranwachsendes Kind handelt, dessen Verfehlung strafrechtlich noch nach dem Jugendstrafrecht geahndet werden kann, nach Einfügung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.03.2020
Vorinstanz/AZ: 9 K 1344/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 05 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.08.2022
Erledigungs-Az: VI R 29/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 16 33