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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 30/20 (BFH)
§§: EStG § 13 a Abs. 3, EStG § 13 a Abs. 4
Schlagwörter Durchschnittssatzgewinnermittlung, Rumpfwirtschaftsjahr, Zeitraum, Landwirtschaft
Rechtsfrage: Ist im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (EStG) im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13 a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig oder mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 14.11.2019
Vorinstanz/AZ: 13 K 2766/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 12 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.06.2022
Erledigungs-Az: VI R 30/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 14 69