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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 38/17 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, EStG § 5 Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Immaterielles Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Verstößt § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil Steuerpflichtige, die immaterielle Wirtschaftsgüter herstellen, der Hinzurechnung unterliegen, jedoch Steuerpflichtige, die materielle Wirtschaftsgüter zur Überlassung an fremde Dritte herstellen, der Hinzurechnung nicht unterliegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 25.10.2017
Vorinstanz/AZ: 11 K 11196/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 25 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.11.2020
Erledigungs-Az: III R 38/17
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 88