Schlagwörter |
Steuererhebung, Tabakerzeugnisse, EG, EU, Erstattung, Anrechnung, Verbrauchssteuern, Steuerbanderole, Steuerlager, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer |
Rechtsfrage: |
1. Ist die Verbrauchsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten zum Erlass einer gesetzlichen Regelung verpflichtet, wonach sie die bei der Anforderung von Steuerbanderolen entrichteten oder geschuldeten Verbrauchsteuerbeträge erstatten oder verrechnen müssen, falls der Anfordernde (Inhaber der Genehmigung für ein Steuerlager) Banderolen, die vor ihrer Anbringung auf den verbrauchsteuerpflichtigen Waren verschwunden sind, weder verwendet hat noch wird verwenden können und Dritte die Banderolen weder auf gesetzlich zulässige Weise verwenden konnten noch werden verwenden können, auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Dritte die Banderolen durch Anbringung auf unrechtmäßig in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnissen verwendet haben oder verwenden werden? - 2. a) Ist die Sechste Richtlinie, insbesondere Art. 27 Abs. 1 und 5, dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die niederländische Regierung der Kommission zu einem späteren als dem in Art. 27 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie i.d.F. der Neunten Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass sie die Sonderform der Steuererhebung bei Tabakerzeugnissen beizubehalten wünschte, es mit sich bringt, dass dann, wenn sich ein Einzelner, nachdem die Mitteilung nachträglich erfolgt ist, auf die Fristüberschreitung beruft, diese Sonderform der Steuererhebung auch nach dem Zeitpunkt der Mitteilung unangewendet bleiben muss? - 2. b) Ist, falls Frage 2 a) verneint wird, die Sechste Richtlinie, insbesondere Art. 27 Abs. 1 und 5, dahin auszulegen, dass die Sonderform der Steuererhebung bei Tabakerzeugnissen i.S. des Art. 28 Verbrauchsteuergesetz unangewendet bleiben muss, weil sie mit den Anforderungen der genannten Bestimmungen der Richtlinie unvereinbar ist? - 2. c) Ist, falls Frage 2 b) verneint wird, die Sechste Richtlinie, insbesondere Art. 27 Abs. 1 und 5, dahin auszulegen, dass die Nichterstattung der Umsatzsteuer unter den in Frage 1 bezeichneten Umständen gegen die Richtlinie verstößt? |