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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 10/04
§§: EStG § 4 Abs. 4 a, EStG § 52 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Schuldzinsen, Zinsen, Unterentnahme, Rückwirkung, Überentnahme
Rechtsfrage: Sind bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.1999 geendet haben, gegenzurechnen (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 588)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.10.2003
Vorinstanz/AZ: 5 K 4658/01 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 12 07
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision