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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 67/11 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 4 Satz 2
Schlagwörter Mantelkauf, Neues Aktivvermögen, Betriebsvermögen, Forderung, Anteilsübertragung
Rechtsfrage: Sind auch selbst erwirtschaftete Forderungen in das sog. neue Betriebsvermögen i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG a.F. einzubeziehen? Zu welchem Zeitpunkt wird eine Anteilsübertragung wirksam, wenn in derselben Urkunde eine Kapitalerhöhung (Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 DM auf 26.000 EUR) durch Aufstockung der veräußerten Anteile vereinbart wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.07.2011
Vorinstanz/AZ: 9 K 2404/09 K, G
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 650
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 37 93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.12.2012
Erledigungs-Az: I R 67/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig