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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 25/08 (BFH)
§§: StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 1, StraBEG § 1 Abs. 2 Nr. 2, StraBEG § 3, AO § 371
Schlagwörter Strafbefreiende Erklärung, Steuererklärung, Sachverhalt, Pausch, Straf, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: Liegt eine den Anforderungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes genügende und damit wirksame strafbefreiende Erklärung nur dann vor, wenn der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt so spezifiziert wird, dass beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorliegt - bei dem zur pauschalen Abgeltung aller Abzüge lediglich 60 % der Einnahmen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind - oder ob ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 StraBEG vorliegt - bei dem 100 % der (fingierten) Ausgaben zu berücksichtigen sind? - Welchen Kriterien hat der gemäß § 3 StraBEG anzugebende Lebenssachverhalt zu entsprechen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 30.05.2008
Vorinstanz/AZ: 5 K 2482/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 29 81
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2011
Erledigungs-Az: VIII R 25/08
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 00 96