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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-478/15 (EuGH)
§§: EStG § 3 Nr. 26, EGFreizügAbk Schweiz Art. 1, EGFreizügAbk Schweiz Art. 2, EGFreizügAbk Schweiz Art. 4, EGFreizügAbk Schweiz Art. 11, EGFreizügAbk Schweiz Art. 16, EGFreizügAbk Schweiz Art. 21
Schlagwörter EG, EU, Schweiz, Freibetrag, Lehrtätigkeit, Hochschule, Freizügigkeit, Nebenberuf
Rechtsfrage: Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (ABl EG Nr. L 114 S. 6), insbesondere seine Präambel, Art. 1, 2, 4, 11, 16, 21 sowie Anhang I Art. 7, 9 und 15, dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der einem in diesem Staat unbeschränkt steuerpflichtigen Staatsbürger der Abzug eines Freibetrages für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit deshalb versagt wird, weil diese nicht im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgt, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, sondern im Dienst oder Auftrag einer im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts?
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 15.07.2015
Vorinstanz/AZ: 14 K 1229/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 02 53
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2016
Erledigungs-Az: Rs C-478/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 23 85