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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-326/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 132 Abs. 1 Buchst. f
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Dienstleistung, Gemeinwohl
Rechtsfrage: 1. Kann ein selbständiger Zusammenschluss von Personen i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/112/EG vorliegen, wenn dessen Mitglieder in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind, in denen die genannte Vorschrift der Richtlinie mit unterschiedlichen Voraussetzungen umgesetzt wurde, die nicht miteinander vereinbar sind? - 2. Darf ein Mitgliedstaat das Recht eines Steuerpflichtigen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung anzuwenden, beschränken, wenn der Steuerpflichtige selbst zwar sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung in seinem Mitgliedstaat erfüllt hat, aber diese Richtlinienbestimmung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten anderer Mitglieder des Zusammenschlusses mit Beschränkungen umgesetzt worden ist, die die Möglichkeit, dass Steuerpflichtige anderer Mitgliedstaaten in ihrem eigenen Mitgliedstaat die entsprechende Mehrwertsteuerbefreiung anwenden, einschränken? - 3. Darf die Steuerbefreiung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie auf Dienstleistungen im Mitgliedstaat des Empfängers, der Steuerpflichtiger der Mehrwertsteuer ist, angewendet werden, wenn der Erbringer der Dienstleistung, seinerseits Steuerpflichtiger der Mehrwertsteuer, in einem anderen Mitgliedstaat auf diese Dienstleistungen die Mehrwertsteuer nach der normalen Regelung angewandt hat, d.h. davon ausgehend, dass die Mehrwertsteuer für diese Leistungen nach Art. 196 der RL im Mitgliedstaat des Empfängers zu zahlen war? - 4. Ist unter dem Begriff "selbständiger Zusammenschluss von Personen" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie eine eigene juristische Person zu verstehen, deren Existenz durch eine spezielle Vereinbarung über die Gründung des selbständigen Zusammenschlusses von Personen nachzuweisen ist? - Wird diese Frage in dem Sinne beantwortet, dass der selbständige Zusammenschluss von Personen nicht notwendig ein eigenes Rechtssubjekt darstellen muss, ist dann davon auszugehen, dass ein selbständiger Zusammenschluss von Personen auch bei einem Zusammenschluss von verbundenen Unternehmen vorliegt, in dem sich diese Unternehmen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gegenseitig unterstützende Dienstleistungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit erbringen, und dass das Bestehen eines solchen Zusammenschlusses anhand untereinander abgeschlossener Verträge über Dienstleistungen oder anhand der Verrechnungspreisdokumentation nachgewiesen werden kann? - 5. Kann ein Mitgliedstaat das Recht eines Steuerpflichtigen auf die Anwendung einer Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie beschränken, wenn der Steuerpflichtige nach Maßgabe der Vorschriften über die direkte Besteuerung des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, auf die Umsätze einen Aufschlag angewandt hat? - 6. Ist die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie auf Dienstleistungen anwendbar, die aus Drittländern empfangen werden? Mit anderen Worten: Kann das Mitglied eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen i.S. dieser Richtlinienbestimmung, das innerhalb des Zusammenschlusses Dienstleistungen an andere Mitglieder erbringt, ein Steuerpflichtiger eines Drittlandes sein?
Vorinstanz: Administrativa apgabaltiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 311 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-326/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 53