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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-198/14 (EuGH)
§§: AEUV Art. 34, AEUV Art. 73, AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Getränkeverpackungsteuer, Finnland, Unionsrecht
Rechtsfrage: 1. Ist die Zulässigkeit der finnischen Regelung über die Getränkeverpackungsteuer, nach der diese Steuer erhoben wird, wenn die Verpackung nicht zu einem Rückgabesystem gehört, an Art. 110 AEUV statt an Art. 34 AEUV zu messen? Bei dem fraglichen Rückgabesystem muss es sich um ein Pfandsystem handeln, bei dem der Verpacker oder Einführer der Getränke allein oder in der im Abfallgesetz oder den entsprechenden für die Provinz Aland geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Weise so für die Wiederverwendung oder die Wiederverwertung der Getränkeverpackungen sorgt, dass die Verpackung wieder verwendet oder als Rohstoff verwertet wird? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Steht die genannte Regelung im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 7 und Art. 15 RL 94/62/EG, wenn man auch Art. 110 AEUV berücksichtigt? - 3. Falls die erste Frage verneint wird: Steht die genannte Regelung im Einklang mit Art. 1 Abs. 1, Art. 7 und Art. 15 RL 94/62/EG, wenn man auch Art. 34 AEUV berücksichtigt? - 4. Falls die dritte Frage verneint wird: Ist die finnische Regelung über die Getränkeverpackungsteuer nach Art. 36 AEUV als zulässig anzusehen? - 5. Kann das Erfordernis, dass derjenige, der alkoholische Getränke zu gewerblichen Zwecken verwendet, für seine die einzuführenden alkoholischen Getränke betreffende Tätigkeit eine besondere Einzelhandelsgenehmigung benötigt, wenn ein finnischer Käufer über das Internet oder sonst über den Versandhandel von dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Verkäufer alkoholische Getränke gekauft hat, die der Verkäufer nach Finnland verbringt, als das Bestehen eines Monopols betreffend oder als Teil der Funktionsweise eines Monopols angesehen werden, so dass ihm die Bestimmungen des Art. 34 AEUV nicht entgegenstehen, sondern es im Licht des Art. 37 AEUV zu bewerten ist? - 6. Falls die fünfte Frage bejaht wird: Ist das Genehmigungserfordernis mit den Bedingungen für staatliche Handelsmonopole gemäß Art. 37 AEUV vereinbar? - 7. Falls die fünfte Frage verneint wird und auf den vorliegenden Fall Art. 34 AEUV anzuwenden ist: Ist die finnische Regelung, wonach bei der Bestellung alkoholischer Getränke aus dem Ausland über das Internet oder sonst über den Versandhandel die Einfuhr der Getränke für den Eigenverbrauch nur gestattet ist, wenn der Besteller selbst oder ein vom Verkäufer unabhängiger Dritter die alkoholischen Getränke eingeführt hat, und wonach anderenfalls für die Einfuhr eine Genehmigung nach dem Alkoholgesetz verlangt wird, eine Art. 34 zuwiderlaufende mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung? - 8. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann die Regelung im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden?
Vorinstanz: Helsingin hovioikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 202 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.11.2015
Erledigungs-Az: Rs C-198/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 07