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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 40/99
§§: EStG § 33
Schlagwörter Kfz-Kosten, Behinderung, Kraftfahrzeug, Angemessenheit
Rechtsfrage: Abzug von Kfz-Kosten eines außergewöhnlich geh- und stehbehinderten 79-jährigen: Ist nur der behindertenbedingte Mehraufwand zwangsläufig, bzw. ein Aufwand von mehr als 0,52 DM/km (Pauschbetrag) unangemessen? Wann liegen besondere Umstände vor, die eine Abweichung von den Pauschbeträgen rechtfertigen (hier: Fahrleistung nur 6.960 km)? Wie ist dann der angemessene Aufwand zu ermitteln? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 02.11.1998
Vorinstanz/AZ: 2 K 249/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.12.2001
Erledigungs-Az: III R 40/99
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 05 04