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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 11/14 (BFH)
§§: EStG § 32 d Abs. 1, EStG § 32 d Abs. 2, EStG § 32 d Abs. 6, EStG § 20 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 9 Satz 4, EStG § 34 c
Schlagwörter Einkünfte aus Kapitalvermögen, Abgeltungsteuer, Tarif, Verrechnung, Sparerfreibetrag, Ausländische Steuer
Rechtsfrage: Können Verluste aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer (§ 32 d Abs. 2 EStG) unterliegen, verrechnet werden und kann sodann von den verbleibenden positiven Kapitalerträgen der (verbliebene) Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden sowie eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 22.01.2014
Vorinstanz/AZ: 2 K 1485/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 15 16
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.11.2016
Erledigungs-Az: VIII R 11/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 06 32